Allgemeine geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
3. Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Mehrwert-steuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltend-machung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Herford & Minden Dorff GmbH & Co. KG, Krellstraße 68, 32584 Löhne, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter https://www.creditreform.de/herford/datenschutz.
4. Lieferzeit
Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Die Laufzeit der Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftrags-bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen oder der Fertigungsfreigabe durch ihn oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und dergleichen. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien oder Rohstoff-mangel, Auswirkungen von Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnlichem, verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen. In diesen Fällen behalten wir uns auch die einseitige Ent-bindung oder Rückstellung bzw. die teilweise Aufhebung eingegangener Vereinbarungen vor, wobei Schadenersatzansprüche seitens des Besteller ausgeschlossen sind.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur voll-ständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt.
(3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmun-gen entsprechend Anwendung.
(4) Der Vertragspartner tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Veräußerungs-geschäften mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und wir hieran Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Vertragspartner hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Vertrags-partner diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Vertrags-partner in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Vertragspartner seine Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
(5) Der Vertragspartner ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Berechti-gung erlischt bei Widerruf, bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Vertragspartner. In diesem Fall sind wir vom Vertragspartner bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Vertragspartner zustehenden Forderung mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Vertragspartner eingehen, sind bis zur Überweisung für uns gesondert aufzuheben.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrage im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in Ziff. 4 bestimmt ist.
(7) Für den Fall, daß wir einen Eigentumsvorbehalt geltend machen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Vertragspartners, die Vorbehalts-ware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Nehmen wir aufgrund unseres Vorbehaltes Vorbehaltsware zurück, so liegt ebenfalls nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
(8) Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernde Forderung um mehr als 15 %, so sind wir
verpflichtet, nicht benötigte Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(9) Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und hat sie im üblichen Umfang zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden gegen Versicherungs-gesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe der Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(10) In Ländern, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder ist im fraglichen Land die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes im vorstehenden Umfang nicht möglich, so sind wir berechtigt, die Auslieferung von der Überlassung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe des Kaufpreises abhängig zu machen. Die Bürgschaft muss deutschem Recht unterliegen.
6. Güte und Maße
Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN Normen, soweit nicht ausländische Normen vereinbart sind. Sofern keine DIN Normen bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen. Die Verwendung von Normen dient lediglich der Warenbeschreibung und stellt keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar.
7. Exportverbot
Falls ein im Inland wohnhafter Besteller nicht ausdrücklich darauf hinweist, gehen wir davon aus, dass die bestellten Waren oder Leistungen für das Inland bestimmt sind. Ohne unser Einverständnis ist es nicht gestattet, Erzeugnisse unseres Hauses direkt oder indirekt zu exportieren.
8. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen-dungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Nieder-lassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Ab-nehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
9. Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 



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